Zur
Zeit ist nachfolgende Gebührenordnung gültig. In unserem Downloadbereich kann die entsprechende Druckversion heruntergeladen werden.
Die
Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2007 beschließt nachfolgende
Beitragsordnung.
Aufnahmebeitrag
Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben
Jahresbeitrag
Erwachsene:
50,-- €
Jugendliche
30,-- €
(bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Im Jahr in dem der Jugendliche
18 Jahre alt wird gilt noch der Jugendbeitrag)
Familien:
70,-- €
Kriterium für Familienbeitrag: Mann/Frau – Ehemann/Ehefrau
oder Lebensgefährte/(in) und deren eigenen oder im Haushalt lebenden
Kinder. Beim Familienbeitrag müssen die Postanschrift und das
Bankinstitut aus Kostengründen gleich sein.
Bei Beitritt
nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres werden nur noch 50% der jeweiligen
Gebühren im ersten Jahr fällig.
Beiträge und Sonstige Gebühren
Sollten
außerhalb von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmebeitrag
sonstige Gebühren und/ oder Beiträge notwendig werden so
können diese durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft eingeführt
werden
Vorstandsbeschluss vom 26. Juli 2008
Voltigiergruppe:
15,-- €/monatlich
Die Gebühren werden am nächsten Monat nach Beitritt erstmals
fällig. Während des aktuellen Monats können die Voltigierteilnehmer
als Schnuppergäste beitragsfrei mitvoltigieren. Die Kündigungfrist
für die Voltigiergruppe ist vierteljährig. Die Vereins-mitgliedschaft
ist zwingende Vorraussetzung.
Änderungen
Die Beitragsordnung
insbesondere die Mitgliedsbeiträge und/oder
die Aufnahmegebühr kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit geändert werden.
Wir stellen euch verscheidene Daten zum herunterladen zur Verfügung
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Postanschrift (Vereinsbüro)
Pferdefreunde Jurahöhe,
Hauptstr. 34
9170
Nennslingen
e-mail Adressen
1. Vorstand: 1vorstand@pferdefreunde-jurahoehe.de
2. Vorstand: 2vorstand@pferdefreunde-jurahoehe.de
Büro: buero@pferdefreunde-jurahoehe.de
Kassier: kasse@pferdefreunde-jurahoehe.de
Jugendwart: jugend@pferdefreunde-jurahoehe.de
Voltigieren: volti@pferdefreunde-jurahoehe.de
Fernmündlich
1. Vorstand: 0171/8221197 (Doris Meyer)
2. Vorstand: 0170/1976106 (Claudia Schneider)
Die
Pferdefreunde Jurahöhe wurden im Januar 2007 durch 7 Pferdesportbegeisterte
gegründet. Die Gründungsversammlung fand im Gasthof "Syburger
Hof" statt.
Die einzelnen Gründungsmitglieder sind:
Wieland
Spiegel
Richard Dudlitz
Christine Grauberger
Gerhard Eisen
Marion und Andreas Lang
Claudia Steinhoff
Andrea Riggers
Bis zum heutigen
Tage sind wir auf 108 Vereinsmitglieder angewachsen.
Wir befassen uns
mit allen Aktivitäten "Rund um das Pferd und die Natur". Wo wir können
fördern wir Euch und Eure Ideen. Beschäftigen Sie sich noch alleine oder
möchten sie Gleichgesinnte kennenlernen.
Einfach,
zwanglos, ohne Verpflichtung - Pferdefreunde Jurahöhe e.V.
Laut
unserer Vereinssatzung wird die Vorstandschaft alle 4 Jahre per Mitgliederversammlung
gewählt. Vertretungsberechtigt mir Außenwirkung sind der 1. und der 2. Vorstand
jeweils alleine.
1.Vorstand |
2. Vorstand |
Schriftführer |
Doris Meyer |
Claudia Schneider |
Daniela Gerstner |
Hauptstr. 34 |
Am Eggert 4 |
Jurastr. 35 |
91790 Nennslingen/Raitenb. |
91790 Pfraunfeld |
91781 WUG/Oberhochstatt |
Tel. 09147/392 |
09147/945828 |
|
e-mail: 1 Vorstand |
e-mail: 2 Vorstand |
e-mail: Schriftführer |
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Jugendwart |
Kassier |
Leiter Voltigieren |
Sarah Klee |
Bettina Schmidt Isa Apfelbacher |
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e-mail: Jugendwart |
e-mail: Kassier |
e-mail: Voltigieren |
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Ausbildungsleiter |
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Andreas Lang |
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Klingenbergstr. 14 |
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91790 Nennslingen |
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01605516963 |
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e-mail: Ausbildungsleiter |
.
Unsere Jugend wird hat bei Ihrer Jugendhauptversammlung Ihre Jugendvertretung gewählt.
In der Jugendhauptversammlung 2011 wurde die Jugendleitung wie folgt zusammengestellt.
Zum Jugendwart wurde Sandra Wägemann gewählt.
Als Stellvertreter wurde Martina Rieger gewählt.
Die Vereinssatzung ist Maßgabe für das Handeln innerhalb des Vereines.
In unserem Downlaodbereich könnt Ihr die Satzung auch herunterladen und
ausdrucken.
§
1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Pferdefreunde Jurahöhe e.V.
Er hat seinen Sitz in 91790 Nennslingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.Der
Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverbandes e.V. und dessen
Fachverband dem
Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V. sowie den
reitweisespezifischen Fachverbänden. Er erkennt dessen Satzungen
an.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-sportverband e.V., den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften an. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch
-
die Gesundheitsförderung
und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch den Pferdesport
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen und
Reitweisen
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit
Pferden
- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung
im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen
zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
- die Förderung des Therapeutischen Reitens
- Instandhaltung von Reitanlage, Reithalle und erforderlichen Geräten
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß Vorgebildeten Übungsleitern.
- Zusammenarbeit mit anderen Reitvereinen bzw. Interessengemeinschaften
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen, sowie tätig werden zu in Ziffer 1 genannten Zwecken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3Pflichten der Mitglieder, LPO und Verstöße gegen
den Tierschutz
a) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet,
stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren,
zu pflegen und artgerecht unterzubringen.
- Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
- Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd
nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich
zu transportieren.
b) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung
(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer
Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln
(§920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung,
Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
c) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch Ordnungsmaßnahmen
auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4
Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und
Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung
und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist
an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf
sie
der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss
oder Tod.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit
die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von 4 Wochen
nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft
ihren Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar
erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens
nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das
Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch
einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,-- Euro
und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an
sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände,
welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefs zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a) Die Vorstandschaft
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Vereinsjugendversammlung
§ 6 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a) 1.Vorstand
b) 2.Vorstand
c) Kassier
d) Vorsitzender der Jugendvertretung (Jugendwart)
e) Schriftführer
f) Vereinsabteilungsleiter
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
1. oder 2. Vorstand; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die
beiden Vorstände sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis
ist der 2. Vorstand zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert
ist. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist von der Vorstandschaft innerhalb von 1 Monat ein neues Vorstandsmitglied
für die Restzeit hinzuzuwählen. Dieser ist dann innerhalb eines Jahres
von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden
Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum
Betrag von 1.500, -- Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer
vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Die Vorstandschaft
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft per Mehrheitsbeschluss. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über
den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung
sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfungsausschuß,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch
den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Sie muss die zur Abstimmung zu stellende Hauptanträge ihrem wesentlichen
Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts
anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des
Vereinsvorstandes zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des
Vereinsvorstandes einzuberufen.
§ 8 Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendversammlung wählt gemäß der Vereinsjugendordnung
die Jugendleitung. Der/Die Vorsitzende der Jugendleitung ist stimmberechtigtes
Mitglied in der Vorstandschaft. Die Jugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten
des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der
Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse
der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung
der Vorstandschaft gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe
der Beschlüsse der Vorstandschaft das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden. Der/die Abteilungsleiter (in) sind stimmberechtigtes Mitglied
der Vorstandschaft.
§10
Geschäftsjahr, Mittelverwendung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr,
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne)
dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr, des Beitrages
und der sonstigen Gebühren verpflichtet. Über die Höhe
und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Ordnungen
Die Vorstandschaft kann eine Finanz-, Ehrengerichtsordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 3/5 der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb
von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren
zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
vorhandene Vereinsinventar in Geld umsetzen haben. Das nach Auflösung,
Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen
ist dem Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen
Ablehnung der Gemeinde Nennslingen mit der Maßgabe zu überweisen,
es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
Die Satzung wurde besprochen und in der Gründungsversammlung vom
25.01.2007 als die gültige Vereinssatzung verabschiedet.
Bei
den Pferdefreunden Jurahöhe soll die Jugend ihre Geschicke selbst lenken
dürfen. Hier die aktuelle Jugendordnung. Sie steht selbstverständliche
in unserem Downloadbereich als Druckversion zum herunterladen bereit
§ 1
Anerkennung
Der Verein erkennt die Jugendordnung des BLSV und deren Fachverbände
an.
§ 2 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis einschließlich
26 Jahren, die Vereinsmitglieder sind, sowie die gewählten und berufenen
Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter
weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (von
0 bis 26 Jahren) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie der
Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend
führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen
der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind die Vereinsjugendversammlung und die Vereinsjugendleitung
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen.
Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
Zusammensetzung der Vereinsjugendversammlung:
- Vereinsjugendleitung
- Vereinsmitglieder ab dem 10. bis zum 26. Lebensjahr
- Mitarbeiter der Jugendarbeit des Vereins
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht:
- Vereinsmitglieder ab dem 10. bis zum 26 Lebensjahr
Passives Wahlrecht:
- Jugendwart/stellvertretender Jugendwart: Mindestalter 18 Jahre
- Beisitzer: Mindestalter 14 Jahre
- Jugendsprecher: ab dem 14. Bis zum 17. Lebensjahr
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung
- Entlastung der Vereinsjugendleitung
- Wahl der Vereinsjugendleitung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens 2 Wochen
vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung,
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen
in § 7 der Vereinssatzung entsprechende Anwendung. Für die
Länge der Amtsperiode findet §6 der Vereinssatzung Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus: dem Jugendwart (Vorsitzender der
Vereinsjugendversammlung), dem stellvertretenden Jugendwart, dem Jugendsprecher/Jugendsprecherin,
dem Beisitzer. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstands.
Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereins-jugendversammlung.
Die Vereinsjugendleitung ist für Ihre Beschlüsse der Vereins-jugendversammlung
und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung
finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der
Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 3 Wochen
einzuberufen. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten
des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse
der Vereinsjugendversammlung und der Satzung. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung
und die Vereinsjugendversammlung werden protokolliert. Hierzu wählt
die Vereinsjugendleitung einen Protokollführer.
§
7 Jugendordnungsänderungen
Ä
nderungen der Jugendordnung können nur von einer Vereinsjugendversammlung
beschlossen werden. Über die geplanten Änderungen muß in
der Einladung zur Vereinsjugendversammlung informiert werden. Sie bedürfen
der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Änderungen werden nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
des Vereins wirksam.
Gemäß Gründungsversammlung vom 25. Januar 2007 als gültige
Jugendordnung verabschiedet.
 |
Unsere Voltigiergruppe
|
Dies ist die Seite für die Informationen über unsere Voltigiergruppe. Die beiden Übungsleiter
für Voltigieren Christina Auernhammer
und Theressa Ammersdörfer freuen sich auf rege Teilnahme. Frau Ammersdörfer wurde als Abteilungsleiter Voltigieren in die Vorstandschaft gewählt.
Aufgrund der hohen Nachfrage wird eine Einsteigergruppe eingeführt. Hier werden die Grundlagen erarbeitet bis dann ein Übertritt in die beiden Fortschrittenen Gruppen erfolgt. Nähere Informationen und Anmeldung unter 01605516963 (Andreas Lang) oder per e-mail an
1vorstand@pferdefreunde-jurahoehe.de Voltigierimpressionen
 |
Die
Pferdefreunde Jurahöhe e.V. bieten sowohl für Privatreiter
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unterrichten euch sowohl in der klassischen Reitweise wie auch im Westernstil.
Unser Angebot richtet sich stets nach der Nachfrage. Wir betreuen unsere
Freunde des Pferdesports auch auf Turnieren und/oder Breitensportlichen
Veranstaltungen wie z.B. Wanderritte oder Orientierungsritte. Nährere Infos
bekommt ihr bei unserem Ausbildungsleiter Andreas Lang (Trainer-B Reiten) unter
0160/5516963
In Zusammenarbeit mit dem Schmiedhof bieten wir jeweils Montags, Mittwoch und Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Unterricht (auch Gelände) an. In Ausnahmefällen sind mit Absprache auch andere Termine möglich.
Neben diesen Unterrichtszeiten bieten wir auch stets Lehrgänge an. Programm 2012
|
Hier
könnt ihr Euch bei unserem Newslettersytem anmelden.
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"Pferd", insbesondere die Pferdefreunde Jurahöhe e.V. informieren.
Selbstverständlich könnt ihr euch jederzeit von diesem System wieder
abmelden. Wenn ihr interessante Informationen veröffentlichen wollt,
schreibt einfach eine e-mail unter: news@pferdefreunde-jurahohe.de und
wir werden diese in der nächsten Ausgabe veöffentlichen.
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Internetportal dient der Information rund um den unseren Verein. Die
Pferdefreunde Jurahöhe sind im Vereinsregister Ansbach unter der
Nr. 2000081 eingetragen. Wir sind als gemeinnützig anerkannt,
sind Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und damit
im Deutschen Sportbund organisiert,
sowie Mitglied beim
Bayerischen Reit- und Fahrverband über dessen Regionalverband in
Franken. Nach außen vertretungsberechtigt ist jeweils der 1.Vorstand
wie auch der 2.Vorstand. Die Kontaktadressen finden sie unter unserer
Kontaktseite (Brief
in der oberen Navigation. Nachfolgend noch ein paar wichtige Grundsätze
und Ausschlüsse.
Technische
Hinweise
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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören
Siebert
Wir begrüßen das 100. Mitglied
bei den Pferdefreunden Jurahöhe e.V.
Frau Martina Rieger
Unser
Partnerstall: Stone Tower Ranch Nennslingen
Porstanschrift |
Stone Tower Ranch
Klingenbergstrasse 17
91790 Nennslingen
|
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Ansprechpartner |
Wieland Spiegel |
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Fernmündlich |
Tel. 09147/293 |
|
|
Mobil: 0160/98126424 |
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e-mail Adresse |
spiegel@wfb-wug.de |
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Unser
Partnerstall: Schmiedhof Nennslingen
Schmiedhof
Porstanschrift |
Pferdepension Schmiedhof
Klingenbergstrasse 17
91790 Nennslingen
Betrieb: Schmiedgasse 7
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Ansprechpartner |
Marion und Andreas Lang |
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Fernmündlich |
Mobil: 0160/5516963 |
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e-mail Adresse |
info@schmiedhof-nennslingen.de |
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Zur Homepage |
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Unser
Partnerstall: Pferdestall Walter Grimm
Porstanschrift |
Pferdestall Walter Grimm
Lohgasse 5
91790 Nennslingen
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Ansprechpartner |
Walter Grimm |
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Fernmündlich |
Tel. 09147/1678 |
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e-mail Adresse |
marion.grimm68@gmx.de |
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